O., N 1a zu Art. 71 ZPO). Umgekehrt muss sich die beklagte Partei gegen die Klage verteidigen, ohne dass sie sicher ist, dass die Streitsache endgültig geregelt wird. Eine solche Klage steht somit im Widerspruch zu Art. 65 ZPO. Es ist ausserdem ein ungeschriebener Grundsatz des Prozessrechts, dass Prozesshandlungen nicht unter eine Bedingung gestellt werden können. Das Gericht und die Parteien sollen klaren Verhältnissen gegenübergestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als Tatsachen zu Bedingungen erhoben werden, deren