Diese unter dem Begriff der Fortführungslast bekannte Regelung führt dazu, dass die klagende Partei ihren Anspruch faktisch verwirkt, wenn sie nach Zustellung der Klage auf die weitere Rechtsverfolgung verzichtet. Wer eine Person nur bedingt ins Recht fasst, zieht hingegen die Klage für den Fall, dass die Bedingung sich nicht erfüllen sollte, gleichsam präventiv zurück, ohne dass er befürchten muss, seinen Anspruch zu verlieren. Denn mangels Bedingungseintritt bleibt die Klage unbeurteilt und das Verfahren wird ohne Sachentscheid erledigt (vgl. DOMEJ, a.a.O., N 1a zu Art.