Gemäss Art. 65 ZPO kann, wer eine Klage zurückzieht, gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat. Diese unter dem Begriff der Fortführungslast bekannte Regelung führt dazu, dass die klagende Partei ihren Anspruch faktisch verwirkt, wenn sie nach Zustellung der Klage auf die weitere Rechtsverfolgung verzichtet.