12.3.4 Nach Art. 71 Abs. 1 ZPO können unter den darin genannten Voraussetzungen mehrere Personen «klagen» oder «beklagt» werden. Der Wortlaut deutet darauf hin, dass gegen die Personen tatsächlich geklagt werden muss, ohne dass aber eine nur bedingte Klage ausdrücklich ausgeschlossen wäre. Im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der ZPO wird jedoch deutlich, dass die eventuelle Streitgenossenschaft mit der Zivilprozessordnung nicht vereinbar ist. Gemäss Art.