Wäre eine eventuelle subjektive Klagenhäufung zulässig, käme es dadurch zu einem ebenfalls aus zwei Klagen (Klage gegen den Beklagten sowie Klage gegen den «eventualiter Beklagten») bestehenden Dreiparteien-Gesamtverfahren mitsamt den damit verbundenen und zur Streitverkündungsklage analogen Komplikationen. Dadurch würde die vom Gesetzgeber bewusst restriktiv ausgestaltete Regelung eines ausnahmsweise zulässigen Dreiparteien- Gesamtverfahrens umgangen (Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG160059 vom 20. Mai 2016 E. 3.4). 12.3.4