Unter der Geltung der eidgenössischen Zivilprozessordnung hat es die Frage bisher offengelassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_23/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.1.1; 4A_262/2022 vom 5. September 2022 E. 3.3). Soweit sich die kantonale Rechtsprechung dazu geäussert hat, lehnt sie deren Zulässigkeit ab. Begründet wird dies damit, dass die Zivilprozessordnung nur für die Streitverkündungsklage ein Dreiparteienverfahren vorsehe.