2000, Art. 36 N 1g). Dass sie sich gegenseitig ausschliessen, ist dem materiellen Recht geschuldet und hat keine prozessualen Auswirkungen. Anders verhält es sich hingegen bei der eventuellen Streitgenossenschaft. Hier ist die Klage gegen die weitere Partei nur bedingt erhoben. 12.3.2 Im vorliegenden Fall steht eine eventuelle passive Streitgenossenschaft zur Diskussion. In der Literatur wird die eventuelle Streitgenossenschaft überwiegend ausdrücklich oder stillschweigend für zulässig erachtet (GROSS/ZUBER, a.a.O., N 6 zu