schaft das Verfahren gegen B als gegenstandslos abzuschreiben ist (RUGGLE, a.a.O., N 8 zu Art. 71 ZPO; anders BGE 113 Ia 104 E. 2c). Eine bedingte Klage liegt demnach nur bei der eventuellen Streitgenossenschaft vor, während bei der alternativen Streitgenossenschaft die Rechtsbegehren gegen sämtliche Streitgenossen zu beurteilen sind. Da zwei unbedingte Klagen nebeneinanderstehen, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen sind, kann an der Zulässigkeit der alternativen Streitgenossenschaft kein Zweifel bestehen (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLER- HALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, Art.