Demgegenüber zeichnet sich die eventuelle Streitgenossenschaft dadurch aus, dass die Klage gegen eine Hauptpartei gerichtet ist und die Klage gegen die weitere Partei nur beurteilt werden soll, wenn die Hauptklage nicht durchdringt. Das Rechtsbegehren lautet auf Verurteilung der Partei A eventualiter der Partei B. Prozessual zeigt sich der Unterschied zwischen den beiden Klagen darin, dass bei der alternativen Streitgenossenschaft die Gutheissung der Klage gegen A die Abweisung derjenigen gegen B zur Folge hat, während bei gleichem Prozessausgang bei der eventuellen Streitgenossen-