In der Literatur wird zwischen der alternativen und der eventuellen Streitgenossenschaft unterschieden. Eine alternative passive Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen eingeklagt werden, wobei von vornherein klar ist, dass der Anspruch nur gegenüber einer einzigen Partei bestehen kann. Das Rechtsbegehren geht dahin, dass entweder A oder B zur Leistung zu verpflichten ist (SUTTER- SOMM/SEILER, in: CHK – Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N 3 zu Art. 71 ZPO; GROSS/ZUBER, in: Berner Kommentar, 2012, N 6 f. zu Art. 71 ZPO; JEANDIN, in: Commentaire romand – Code de procédure civile, 2. Aufl.