Die Klage gegen den Beklagten 2 (Rechtsbegehren 2) steht unter der Bedingung, dass das Rechtsbegehren 1, das sich nur gegen die Beklagte 1 richtet, abgewiesen wird. Der Kläger hat an dem bedingten Rechtsbegehren gegenüber dem Beklagten 2 festgehalten (vgl. Rz. 12 der Replik, pag. 57). Das Begehren gegenüber dem Beklagten 2 hat er nur eventuell gestellt, für den Fall, dass er mit seinem Rechtsbegehren 1 nicht durchdringt. 12.3 Es stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer derartigen bedingten Verknüpfung zweier Klagen. 12.3.1 In der Literatur wird zwischen der alternativen und der eventuellen Streitgenossenschaft unterschieden.