4 zulässig sein müsse, da es die Prozessökonomie gebiete (vgl. Rz. 12 der Replik, pag. 57). Die Beklagten machen geltend, dass der Kläger eine bedingte Klage erhoben habe, die sich gegen den Beklagten 2 richte und die prozessual unzulässig sei (vgl. Rz. 17 ff. der Klageantwort, pag. 29). 12.2 Die Klage gegen den Beklagten 2 (Rechtsbegehren 2) steht unter der Bedingung, dass das Rechtsbegehren 1, das sich nur gegen die Beklagte 1 richtet, abgewiesen wird.