Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben. 11.2 Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt, ist das Handelsgericht des Kantons Bern auch sachlich zuständig (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 6 Abs. 4 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).