11. 11.1 Der Kläger macht gegenüber den Beklagten einen Anspruch aus Urheberrechtsverletzung geltend. Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist gemäss Art. 36 ZPO das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig. Zu den unerlaubten Handlungen in diesem Sinne gehören auch Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz (URG; SR 231). Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Kanton Bern. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben.