5. Die Beklagten reichten am 19. Oktober 2022 (Eingang beim Handelsgericht am 21. Oktober 2022) ihre Duplik ein, hielten fest, dass gegen die prozessualen Anträge des Klägers keine Einwände bestehen würden und konkretisierten ihre Rechtsbegehren wie folgt (pag. 71 ff.): 1. Auf die Rechtsbegehren gemäss Klage vom 11. April 2022 und gemäss Replik vom 7. September 2022 sei nicht einzutreten. 2. Eventuell (zu Ziff. 1 oben): Die Rechtsbegehren gemäss Klage vom 11. April 2022 und gemäss Replik vom 7. September 2022 seien vollständig abzuweisen. 3. Mehrforderungen bleiben vorbehalten.