2. eventualiter zu 1. seien die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger folgende Beträge zuzüglich Zins zu 5% ab 21. Juni 2021 (eventualiter: ab 26. November 2021) zu bezahlen: 2 a. die Beklagte 1 CHF 2ꞌ170.00, b. der Beklagte 2 CHF 1ꞌ750.00; 3. eventualiter zu 1. und 2. seien die Beklagte 1 und/oder der Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger ein vom Gericht nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzter Schadensbetrag zu bezahlen; 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.