Die Mehrwertsteuer ist daher nicht zu entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3). 20.6 Die Gesuchstellenden haben der Gesuchsgegnerin demnach unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von pauschal CHF 28'440.00 zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 12 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.