41 Abs. 3 KAG als überdurchschnittlich zu bewerten (so auch pag. 82, 94). Unter diesen Umständen und mit Blick auf den Umstand, dass sich der vorliegende Streitwert an der obersten Grenze des massgeblichen Tarifrahmens bewegt, rechtfertigt sich ein Honorar in der Höhe von pauschal CHF 28'440.00 (60% von CHF 23'700.00 zuzüglich eines Zuschlages gemäss Art. 9 PKV von 100%, vgl. auch pag. 94). 20.5 Nicht zusätzlich zu entschädigen ist dagegen die Mehrwertsteuer: Da sie selber mehrwertsteuerpflichtig ist (https://www.uid.admin.ch/___