11 Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 20.4 Das vorliegende Verfahren ist hinsichtlich sämtlicher Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG als überdurchschnittlich zu bewerten (so auch pag.