20. 20.1 Der Gesuchsgegnerin ist zudem eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Als Parteientschädigung gelten die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). 20.2 Rechtsanwalt Prof. Dr. H.________ macht mit Honorarnote vom 14. Mai 2021 bei einem Zeitaufwand von 109,25 Stunden ein Honorar von CHF 44'012.50 zuzüglich der Mehrwertsteuer geltend (pag. 108 ff.).