Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien wird die Entscheidgebühr auf CHF 8'000.00 festgesetzt. Der Betrag wird den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung auferlegt und im Betrag von CHF 5'000.00 dem von ihnen geleisteten Gerichtskostenvorschuss entnommen. Für die ungedeckte Restanz in der Höhe von CHF 3'000.00 wird den Gesuchstellern noch Rechnung gestellt werden (Art. 111 Abs. 1 ZPO).