91 Abs. 2 ZPO). 19.3 Die Entscheidgebühr liegt bei einem Streitwert von CHF 100'000 bei CHF 5'000.00 bis CHF 40'000.00 (Art. 42 Abs. 1 Bst. c). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sie sich nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD). Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage kann die Mindestgebühr unterschritten werden (Art. 42 Abs. 2 VKD). 19.4 Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien wird die Entscheidgebühr auf CHF 8'000.00 festgesetzt.