19. 19.1 Die Gerichtskosten bestehen im vorliegenden Fall aus der Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO). Diese bemisst sich anhand des Streitwerts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 21 EG ZSJ und Art. 42 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). 19.2 Der Streitwert wird von beiden Parteien übereinstimmend auf CHF 100'000.00 geschätzt (vgl. pag. 82, 94). Dies erscheint auch mit Blick auf GB 50 nicht abwegig, weshalb auf die Angabe der Parteien abgestellt wird (Art. 91 Abs. 2 ZPO).