Zudem erstaunt, dass ein Mitglied der Disziplinarkommission gleichzeitig Mitglied der Berufungsinstanz ist (vgl. GB 9). 15.3 Dies ändert in der Sache aber nichts daran, dass das Vorgehen der Gesuchsgegnerin bei summarischer Prüfung der Rechtslage nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist keine Grundlage ersichtlich, um der Gesuchsgegnerin die Publikation des Disziplinarentscheids (vgl. GB 36) oder aber der suspendierten Funktionen des Gesuchstellers 2 zu verbieten, zumal sie vor Erlass des Entscheids mehrfach Kontakt mit den Gesuchstellern aufgenommen und auf eine gütliche Einigung hingewirkt hatte.