Es ist indessen anzumerken, dass der Entscheid der Disziplinarkommission insofern etwas seltsam anmutet, als er beispielsweise durch die Verwendung des Begriffs «Beschuldigte» Parallelen zu hoheitlichen Verfahren von staatlichen Behörden aufweist. Das gegen den Entscheid verfügbare Rechtsmittel weist mit Blick auf die Höhe des Vorschusses und die äusserst kurze Frist zudem schon fast prohibitiven Charakter auf. Zudem erstaunt, dass ein Mitglied der Disziplinarkommission gleichzeitig Mitglied der Berufungsinstanz ist (vgl. GB 9).