42 Rz. 31). Hierauf ist sie zu behaften, zumal sich aus den Darstellungen der Parteien sowie der eingereichten Beweismittel keine gegenteiligen Hinweise ableiten lassen. Von einer durch die Gesuchsgegnerin «usurpierten, exklusiven Sporthoheit» bzw. einer «Monopol-Gewalt im schweizerischen Automobilrennsport» kann damit nicht gesprochen werden. Es ist indessen anzumerken, dass der Entscheid der Disziplinarkommission insofern etwas seltsam anmutet, als er beispielsweise durch die Verwendung des Begriffs «Beschuldigte» Parallelen zu hoheitlichen Verfahren von staatlichen Behörden aufweist.