Der Gesuchsteller 1 habe sich weder dem Internationalen Sportgesetz (ISG) bzw. dem Nationalen Sportreglement (NSR) unterstellt noch bestehe eine vertragliche Regelungshoheit der Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsteller würden durch das Handeln der Gesuchsgegnerin in ihrer Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie zusätzlich in ihrem Geschäftsbetrieb (Veranstaltung von «Z.________ Cars»-Events sowie Import, Verkauf und Unterhalt von «Z.________ Cars») im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG;