7 11. Der Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ergeht im summarischen Verfahren (Art. 248 Bst. d ZPO). 12. Vorsorgliche Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit beurteilt der Präsident des Handelsgerichts (Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) und damit auch dessen Vizepräsident. III. Materielles