Keine zulässigen Noven stellen etwa die erst nach Abschluss des einfachen Schriftenwechsels nachgereichten GB 52-55 dar. Sie sind bereits vor Einreichung des Gesuchs entstanden, und die Gesuchsteller legen nicht dar, weshalb sie zuvor nicht hätten eingereicht werden können. Im Übrigen wird – soweit entscheidrelevant – nachfolgend auf die Zulässigkeit nachgereichter Beweismittel eingegangen. Ferner können die Ausführungen der Parteien in ihren Stellungnahmen nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels nur insofern berücksichtigt werden, als es sich um Präzisierungen und rechtliche Ausführungen handelt.