10.3 Der Aktenschluss ist demnach grundsätzlich bereits nach Eingang der Gesuchsantwort am 6. April 2021 eingetreten, da das Handelsgericht ausdrücklich keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat (vgl. Verfügung vom 7. April 2021; pag. 64). Auf die in der Folge vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel kann demnach nur insoweit abgestellt werden, als es sich dabei um Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 Bst. a und b ZPO handelt.