229 Abs. 1 ZPO. Dazu gehört insbesondere auch die Konstellation, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme überraschende Tatsachen und Umstände vorträgt, mit denen die Gesuchstellerin weder aufgrund der vorprozessualen Auseinandersetzung noch nach den Umständen rechnen musste (Kriterium der Erkennbarkeit/Voraussehbarkeit; Urteile des Obergerichts Bern ZK 15 206 vom 15. Juli 2015 E. 2.3.1 f. und ZK 12 217 vom 21. September 2012 E. 25, beide abrufbar unter www.justice.be.ch > Rechtsprechung > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit; vgl. zum Ganzen auch SOGO/BAECHLER, Aktenschluss im summarischen Verfahren, in: AJP 2020 S. 324 ff.).