144 III 177 E. 2.2 S. 119). 10.2 Wird kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, haben die Parteien nach Aktenschluss dennoch die Möglichkeit, mittels des (aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten) unbedingten Replikrechts zu Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen (BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118). Dies bedeutet indessen nicht, dass die Parteien frei neue Tatsachen und Beweismittel einbringen können, sondern nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO.