Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann, wenn er sich nach den Umständen als erforderlich erweist. Ordnet das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an, sind darin unbeschränkt Noven zulässig (BGE 146 III 237 E. 3.1 S. 241 ff.; 144 III 177 E. 2.2 S. 119).