9. Nach dem Gesagten kann auf die Rechtsbegehren 1 und 2 nicht eingetreten werden (vgl. E. 7 oben). Im Übrigen sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und ist auf das Gesuch einzutreten. 10. 10.1 Im Summarverfahren sind alle Tatsachenbehauptungen und Beweismittel umfassend bereits im Gesuch bzw. in der Stellungnahme zum Gesuch vorzubringen (vgl. SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 257 ZPO). Der Aktenschluss tritt grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein. Daher können sich die Parteien grundsätzlich nur bis zu diesem Zeitpunkt uneinge-