Dies gilt umso mehr, als die Begehren in keinen bestimmten Kontext gesetzt wurden und kein generelles Verbot der ohnehin mangelhaft umschriebenen Verhaltensweisen ausgesprochen werden könnte. Hinzu kommt, dass die Gesuchsteller anwaltlich vertreten sind und sich insofern keine herabgesetzten Anforderungen an die Umschreibung der Begehren rechtfertigen. Es ist unter diesen Umständen nicht Aufgabe des Gerichts, die Begehren auf ein allenfalls sinnvolles und vollstreckbares Mass einzugrenzen.