H.; PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 8 zu Art. 221). 7.2 Die Rechtsbegehren 1 und 2 der Gesuchstellenden zielen auf Unterlassungen ab. Es ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Gesuchsbegründung nicht ersichtlich, welches Verhalten die Gesuchsgegnerin im Gutheissungsfall konkret zu unterlassen hätte. Insbesondere kann weder die Gesuchsgegnerin noch ein allfälliges Vollstreckungsgericht beurteilen, was unter «irgendwelchen Anweisungen» zu verstehen ist.