5 ckungsbehörde ohne weitergehende rechtliche Würdigung ersichtlich ist, ob ein bestimmtes Verhalten unter das Verbot fällt oder nicht (BGE 97 II 92 S. 93; 131 III 70 E. 3.3 S. 73). Unklare Rechtsbegehren sind nach ihrem objektiven Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen. Das Gericht hat für diese Auslegung daher auch die Klagebegründung beizuziehen. Überspannte Anforderungen an Formvorschriften zu stellen, würde eine Form von überspitztem Formalismus und somit auch von Rechtsverweigerung darstellen.