74 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). 5.4 Die Gesuchstellerin 5 sowie die Gesuchsgegnerin sind im Handelsregister eingetragen. Die Gesuchsteller 1 bis 4 verfügen zwar über keinen Handelsregistereintrag, sie haben aber gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ZPO ihr Wahlrecht zu Gunsten des Handelsgerichts ausgeübt. 5.5 Das Handelsgericht des Kantons Bern ist damit zur Beurteilung des Gesuchs gestützt auf Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO sachlich zuständig.