Eine Streitigkeit gilt gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO dann als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (Bst. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen offensteht (Bst. b) und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Bst. c). Ist die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben, so behandelt das Handelsgericht ebenfalls Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage (Art. 6 Abs. 5 ZPO). 5.2 Die Gesuchsgegnerin bezweckt gemäss