4. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend das Gericht am Ort zuständig, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder die Massnahme vollstreckt werden soll (Art. 13 ZPO). Die Gesuchsteller stellen Unterlassungs- und Leistungsbegehren, welche am Sitz der gesuchsgegnerischen Partei vollstreckt würden. Die Gesuchsgegnerin hat Sitz in der Gemeinde J.________ BE, womit die Gerichte des Kantons Bern zur Beurteilung des Gesuchs zuständig sind.