3. Die Gesuchsgegnerin sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, die im Zusammenhang mit dem «Disziplinarverfahren» gegen die Gesuchsteller Ziffer 1 - 4 erfolgten Publikationen (insbesondere den «Disziplinarentscheid» vom 11. November 2020 publiziert als Information Disziplinarkommission am 16. November 2020) bzw. den Vermerk «Sistierung» (recte wohl: Suspendierung) bei den Funktionen des Gesuchstellers Ziffer 2 auf ihrer Webseite zu entfernen;