Gegenstand Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 16. März 2021 Regeste: Es stellt weder eine Persönlichkeitsverletzung noch einen Verstoss gegen das UWG dar, wenn ein Sportverband vereinsrechtliche Sanktionen («Disziplinarmassnahmen» und deren Publikation) gegen die Organisatoren von Drittveranstaltungen ergreift, nachdem die Ausschreibung dieser Veranstaltungen den Eindruck erwecken konnte, diese fänden im Rahmen der Reglementarien des Verbandes statt, obwohl dies nicht der Fall war (E. 15). I. Sachverhalt und Prozessgeschichte