Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Handelsgericht Tribunal de commerce Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern HG 21 28 Telefon +41 31 635 48 03 Fax +41 31 634 50 53 handelsgericht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. August 2021 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Vizepräsident) Gerichtsschreiberin Brönnimann Verfahrensbeteiligte Verein A.________ Gesuchsteller 1 B.________ Gesuchsteller 2 C.________ Gesuchsteller 3 D.________ Gesuchsteller 4 E.________ GmbH Gesuchstellerin 5 alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________ gegen G.________ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. H.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 16. März 2021 Regeste: Es stellt weder eine Persönlichkeitsverletzung noch einen Verstoss gegen das UWG dar, wenn ein Sportverband vereinsrechtliche Sanktionen («Disziplinarmassnahmen» und de- ren Publikation) gegen die Organisatoren von Drittveranstaltungen ergreift, nachdem die Ausschreibung dieser Veranstaltungen den Eindruck erwecken konnte, diese fänden im Rahmen der Reglementarien des Verbandes statt, obwohl dies nicht der Fall war (E. 15). I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. 1.1 B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller 2), C.________ (nachfolgend: Gesuch- steller 3) und D.________ (nachfolgend: Gesuchsteller 4) sind Vorstands- und Gründungsmitglieder des Vereins A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller 1; vgl. Gesuchsbeilage [GB] 7). Der Gesuchsteller 3 ist zudem Gesellschafter und Ge- schäftsführer der E.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin 5). Letztere bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Organisation und Durchführung von Events, hauptsächlich im Zusammenhang mit Motorsport im In- und Ausland sowie das Erbringen aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen, den Auto- und Ersatzteilhandel sowie die Reparatur und Wartung von Fahrzeugen (GB 10). 1.2 Die G.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) übt gemäss Handelsre- gistereintrag die von der «Fédération Internationale de l’Automobile» (F.I.A.) über- tragene Sporthoheit für das Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus, die Kontrolle und Ausübung des Motorsportes mit vier- oder mehrrädrigen Fahrzeugen, die Wahrung der sportlichen, politischen, wirtschaftlichen, publizisti- schen, touristischen sowie aller weiteren mit dem Motorsport direkt zusammenhän- genden Interessen wie Ausbildung, Sicherheit, Entwicklung, Bereitstellung und Be- trieb von Infrastrukturen für die Ausbildung von lizenzierten Rennfahrern und Sport- funktionären (GB 6). 1.3 1.3.1 Die Gesuchsteller standen ab Januar 2019 mit der Gesuchsgegnerin in Kontakt betreffend die Zulassung des «X.________ Cup 2019» (Antwortbeilage [AB] 6). Mit E-Mail vom 2. März 2019 stellte die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellern zusätzli- che Dokumente sowie das überarbeitete Reglement zu. Auch wies sie darauf hin, dass das Reglement unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Kommission I.________ veröffentlicht werden dürfe. Weiter brauche es für alle Veranstaltungen nebst der Kalendereinschreibung auch eine Ausschreibung der Veranstaltung, wel- che der I.________ zur Genehmigung vorgelegt werden müsse (AB 6). An ihrer Sitzung vom 17. April 2019 genehmigte die I.________ das Reglement des «X.________ Cup 2019» (AB 7). 2 1.3.2 Mit Entscheid vom 6. Februar 2020 liess die I.________ auf Ersuchen des Ge- suchstellers 1 hin den «Y.________ Cup 2020» zu und genehmigte das entspre- chende Reglement (GB 13-15, 17). Der Gesuchsteller 1 wurde darauf hingewiesen, dass Veranstaltungen der Serie auch im Nationalen Sportkalender der Gesuchs- gegnerin aufgeführt sein müssten (vgl. GB 17). Daraufhin strich der Gesuchsteller 1 eine der geplanten Veranstaltungen aus dem Rennkalender und stellte der Ge- suchsgegnerin die finale Version des Reglements zu (vgl. GB 18 f.). 1.3.3 Die Rennen des «Y.________ Cup 2020» wurden pandemiebedingt abgesagt (vgl. GB 20 Ziff. 8). Stattdessen plante der Gesuchsteller 1 unter dem Titel «X.________ Cup» mehrere Veranstaltungen in Frankreich sowie in Lignières NE (vgl. GB 21). Es ist unbestritten, dass hierfür weder eine Genehmigung durch die Gesuchsgeg- nerin vorlag noch eine Ausschreibung in deren Kalender erfolgte (vgl. pag. 9). 1.3.4 Nach mehrfachem Schriftenwechsel (vgl. GB 23 ff.) leitete die Gesuchsgegnerin bzw. die I.________ bei deren Disziplinarkommission ein Verfahren wegen Durch- führens von nicht anerkannten Wettbewerben ein. Mit Entscheid der Disziplinar- kommission vom 11. November 2020 wurde der Gesuchsteller 1 des «mehrfa- chen Verstosses gegen die gültigen Reglemente schuldig gesprochen» sowie «verurteilt zu einer Geldstrafe (Busse) in der Höhe von CHF 5'000.00 und zur Übernahme der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 (exkl. MWST)». Weiter wurde entschieden, dass dieses «Urteil» durch die Gesuchsgegnerin als «Autorité Sportive Nationale» (ASN) national und international veröffentlicht wird (GB 9). 2. 2.1 Mit Gesuch vom 16. März 2021 gelangten die Gesuchsteller an das Handelsge- richt und stellten die folgenden Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): 1. Der Gesuchsgegnerin sei es im Sinne von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich zu verbieten, den Gesuchstellern Ziffer 1 - 5 betreffend ihrer Initialisierung und Organisation von sowie Teil- nahme an Motorsport-Veranstaltungen mit «Z.________ Cars» im In- und Ausland irgendwelche Anweisungen zu erteilen und gegen sie Nachteile wie beispielsweise Bussen, Sperren und Publi- kationen anzuordnen bzw. auszusprechen. 2. Der Gesuchsgegnerin sei es im Sinne von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich zu verbieten, Drittpersonen wie beispielsweise Offizielle und Veranstalter, welche die Gesuchsteller Ziffer 1 - 5 und ihnen Nahestehende mit den «Z.________ Cars» an ihren Motorsport-Veranstaltungen teil- nehmen lassen bzw. Pilotinnen und Piloten, welche mit «Z.________ Cars» an Motorsport- Veranstaltungen im In- und Ausland teilnehmen, irgendwelche Anweisungen zu erteilen und ge- gen sie Nachteile wie beispielsweise Bussen, Sperren, Entzug / Nicht-Erteilung von Lizenzen und Publikationen anzuordnen bzw. auszusprechen; 3. Die Gesuchsgegnerin sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, die im Zusammenhang mit dem «Disziplinarverfahren» gegen die Gesuchsteller Ziffer 1 - 4 erfolgten Publikationen (insbesondere den «Disziplinarentscheid» vom 11. November 2020 publiziert als In- formation Disziplinarkommission am 16. November 2020) bzw. den Vermerk «Sistierung» (recte wohl: Suspendierung) bei den Funktionen des Gesuchstellers Ziffer 2 auf ihrer Webseite zu ent- fernen; 3 4. Betreffend der Rechtsbegehren Ziffer 1 - 2 sei der Gesuchsgegnerin für den Widerhandlungsfall bzw. betreffend das Rechtsbegehren Ziffer 3 für den Verweigerungsfall eine Busse gemäss Art. 292 StGB anzudrohen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung; 5. Es sei die Gesuchsgegnerin zur Übernahme der Verfahrenskosten und zur Zahlung einer ange- messenen Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) an die Gesuchsteller Ziffer 1 - 5 zu verurteilen. 2.2 In ihrer Stellungnahme vom 6. April 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin die kos- tenfällige Abweisung des Gesuchs (pag. 31 ff.). 2.3 Die Gesuchsteller bezogen hierzu mit Eingabe vom 9. April 2021 Stellung und reichten zusätzliche Beilagen zu den Akten (pag. 66). 2.4 Mit Eingabe vom 15. April 2021 reichte die Gesuchsgegnerin eine weitere Stel- lungnahme sowie zusätzliche Beilagen ein (pag. 73 ff.). 2.5 Am 19. April 2021 reichte die Gesuchsgegnerin ihre Honorarnote ein (pag. 82 ff.). 2.6 Die Gesuchsteller bezogen am 22. April 2021 erneut Stellung (pag. 88 ff.). 2.7 Die Honorarnote der Gesuchsgegnerin langte am 27. April 2021 ein (pag. 94 ff.). 2.8 Am 4. Mai 2021 reichte die Gesuchsgegnerin eine weitere Stellungnahme ein (pag 103 f.). 2.9 Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 aktualisierte die Gesuchsgegnerin ihre Honorarnote (pag. 108 f.). 2.10 Am 29. Juli 2021 reichten die Gesuchsteller eine weitere Beilage zu den Akten (pag. 114). 2.11 Mit Eingabe vom 9. August 2021 reichte die Gesuchsgegnerin eine weitere Beilage zu den Akten (pag. 120 ff.). II. Formelles 3. Das Gericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvor- aussetzungen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO; SR 272) erfüllt sind (Art. 60 ZPO). 4. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend das Gericht am Ort zuständig, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder die Massnahme vollstreckt werden soll (Art. 13 ZPO). Die Gesuchsteller stellen Unterlassungs- und Leistungsbegehren, welche am Sitz der gesuchsgegnerischen Partei vollstreckt würden. Die Gesuchsgegnerin hat Sitz in der Gemeinde J.________ BE, womit die Gerichte des Kantons Bern zur Beurteilung des Gesuchs zuständig sind. 5. 5.1 Das Handelsgericht des Kantons Bern ist gemäss Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und 4 zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) als einzige kantonale In- stanz sachlich zuständig für die Beurteilung von handelsrechtlichen Streitigkeiten. Eine Streitigkeit gilt gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO dann als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (Bst. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen offensteht (Bst. b) und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Regis- ter eingetragen sind (Bst. c). Ist die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben, so behandelt das Handelsgericht ebenfalls Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage (Art. 6 Abs. 5 ZPO). 5.2 Die Gesuchsgegnerin bezweckt gemäss ihrem Handelsregistereintrag die Ausü- bung der von der F.I.A. übertragenen Sporthoheit, die Kontrolle und Ausübung des Motorsports mit mehrrädrigen Fahrzeugen und die Wahrung aller mit dem Motor- sport direkt zusammenhängenden Interessen (GB 6). Die von den Gesuchstellen- den anbegehrten Massnahmen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Zwecksetzung der Gesuchsgegnerin. Damit ist von der vorliegenden Streitigkeit mindestens die geschäftliche Tätigkeit der Gesuchsgegnerin betroffen. 5.3 Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Sowohl die Gesuchstellenden wie auch die Gesuchsgegnerin schätzen den Streit- wert auf über CHF 30'000.00 (pag. 4, 34; vgl. auch pag. 82, 94), was sich nicht als offensichtlich unrichtig erweist (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Folglich steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b des Bundesge- richtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). 5.4 Die Gesuchstellerin 5 sowie die Gesuchsgegnerin sind im Handelsregister einge- tragen. Die Gesuchsteller 1 bis 4 verfügen zwar über keinen Handelsregisterein- trag, sie haben aber gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ZPO ihr Wahlrecht zu Gunsten des Handelsgerichts ausgeübt. 5.5 Das Handelsgericht des Kantons Bern ist damit zur Beurteilung des Gesuchs ge- stützt auf Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO sachlich zuständig. 6. Die Gesuchstellenden legen nachvollziehbar dar, dass sie eine einfache Streitge- nossenschaft bilden (pag. 6). Die Voraussetzungen gemäss Art. 71 Abs. 1 ZPO sind ohne Weiteres erfüllt. 7. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren haben dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Dies folgt aus dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und bedeutet, dass die Begehren derart bestimmt abzufassen sind, dass sie vom Gericht im Falle ihrer Gutheissung ohne Weiteres zum Dispositiv erhoben werden können. Das gilt ins- besondere für Unterlassungsbegehren. Das verbotene Verhalten ist derart genau zu umschreiben, dass daraus für die Gegenpartei ebenso wie für die Vollstre- 5 ckungsbehörde ohne weitergehende rechtliche Würdigung ersichtlich ist, ob ein bestimmtes Verhalten unter das Verbot fällt oder nicht (BGE 97 II 92 S. 93; 131 III 70 E. 3.3 S. 73). Unklare Rechtsbegehren sind nach ihrem objektiven Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen. Das Gericht hat für diese Auslegung daher auch die Klagebegründung beizuziehen. Überspannte An- forderungen an Formvorschriften zu stellen, würde eine Form von überspitztem Formalismus und somit auch von Rechtsverweigerung darstellen. Daraus folgt, dass auf mangelhafte Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung ergibt, was die antragstellende Partei in der Sache verlangt. (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; Urteil des Bundesgerichts 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1; KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 2012, N 15 zu Art. 221 m.w.H.; PAHUD, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 8 zu Art. 221). 7.2 Die Rechtsbegehren 1 und 2 der Gesuchstellenden zielen auf Unterlassungen ab. Es ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Gesuchsbegründung nicht ersicht- lich, welches Verhalten die Gesuchsgegnerin im Gutheissungsfall konkret zu unter- lassen hätte. Insbesondere kann weder die Gesuchsgegnerin noch ein allfälliges Vollstreckungsgericht beurteilen, was unter «irgendwelchen Anweisungen» zu ver- stehen ist. Genauso wenig mag die Bezeichnung «Nachteile […] anzudrohen» mit einer lediglich beispielhaften Aufzählung von solchen möglichen Nachteilen den Bestimmtheitserfordernissen zu genügen. Dies gilt umso mehr, als die Begehren in keinen bestimmten Kontext gesetzt wurden und kein generelles Verbot der ohnehin mangelhaft umschriebenen Verhaltensweisen ausgesprochen werden könnte. Hin- zu kommt, dass die Gesuchsteller anwaltlich vertreten sind und sich insofern keine herabgesetzten Anforderungen an die Umschreibung der Begehren rechtfertigen. Es ist unter diesen Umständen nicht Aufgabe des Gerichts, die Begehren auf ein allenfalls sinnvolles und vollstreckbares Mass einzugrenzen. 7.3 Auf die Rechtsbegehren 1 und 2 der Gesuchstellenden kann nach dem Gesagten mangels Bestimmtheit der Unterlassungsbegehren nicht eingetreten werden. Inso- fern erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen. 8. In Bezug auf die übrigen Rechtsbegehren geben die Prozessvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 9. Nach dem Gesagten kann auf die Rechtsbegehren 1 und 2 nicht eingetreten wer- den (vgl. E. 7 oben). Im Übrigen sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und ist auf das Gesuch einzutreten. 10. 10.1 Im Summarverfahren sind alle Tatsachenbehauptungen und Beweismittel umfas- send bereits im Gesuch bzw. in der Stellungnahme zum Gesuch vorzubringen (vgl. SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 257 ZPO). Der Aktenschluss tritt grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein. Daher können sich die Parteien grundsätzlich nur bis zu diesem Zeitpunkt uneinge- 6 schränkt zur Sache äussern (BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118; vgl. auch LEUENBER- GER, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2016, N 17 zu Art. 229 ZPO). Keine der Par- teien kann sich darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung ei- nen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann, wenn er sich nach den Um- ständen als erforderlich erweist. Ordnet das Gericht einen zweiten Schriftenwech- sel an, sind darin unbeschränkt Noven zulässig (BGE 146 III 237 E. 3.1 S. 241 ff.; 144 III 177 E. 2.2 S. 119). 10.2 Wird kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, haben die Parteien nach Akten- schluss dennoch die Möglichkeit, mittels des (aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten) unbedingten Replikrechts zu Eingaben der Gegenpartei Stel- lung zu nehmen (BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118). Dies bedeutet indessen nicht, dass die Parteien frei neue Tatsachen und Beweismittel einbringen können, son- dern nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO. Dazu gehört insbe- sondere auch die Konstellation, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme überraschende Tatsachen und Umstände vorträgt, mit denen die Gesuchstellerin weder aufgrund der vorprozessualen Auseinandersetzung noch nach den Umstän- den rechnen musste (Kriterium der Erkennbarkeit/Voraussehbarkeit; Urteile des Obergerichts Bern ZK 15 206 vom 15. Juli 2015 E. 2.3.1 f. und ZK 12 217 vom 21. September 2012 E. 25, beide abrufbar unter www.justice.be.ch > Rechtspre- chung > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit; vgl. zum Ganzen auch SOGO/BAECHLER, Aktenschluss im summarischen Verfahren, in: AJP 2020 S. 324 ff.). 10.3 Der Aktenschluss ist demnach grundsätzlich bereits nach Eingang der Ge- suchsantwort am 6. April 2021 eingetreten, da das Handelsgericht ausdrücklich keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat (vgl. Verfügung vom 7. April 2021; pag. 64). Auf die in der Folge vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel kann demnach nur insoweit abgestellt werden, als es sich dabei um No- ven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 Bst. a und b ZPO handelt. Nach dieser Bestim- mung können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie entweder erst nach Aktenschluss entstanden sind (echte Noven) oder wenn sie zwar schon früher vorhanden waren, jedoch trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). Keine zulässigen Noven stellen etwa die erst nach Abschluss des einfachen Schrif- tenwechsels nachgereichten GB 52-55 dar. Sie sind bereits vor Einreichung des Gesuchs entstanden, und die Gesuchsteller legen nicht dar, weshalb sie zuvor nicht hätten eingereicht werden können. Im Übrigen wird – soweit entscheidrele- vant – nachfolgend auf die Zulässigkeit nachgereichter Beweismittel eingegangen. Ferner können die Ausführungen der Parteien in ihren Stellungnahmen nach Ab- schluss des ersten Schriftenwechsels nur insofern berücksichtigt werden, als es sich um Präzisierungen und rechtliche Ausführungen handelt. 7 11. Der Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ergeht im summari- schen Verfahren (Art. 248 Bst. d ZPO). 12. Vorsorgliche Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit beurteilt der Präsident des Handelsgerichts (Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) und damit auch dessen Vizepräsident. III. Materielles 13. 13.1 Das Gericht trifft gestützt auf Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zu- stehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (Verfügungsan- spruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Verfügungsgrund). Obwohl im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, setzt die Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen eine gewisse Dringlichkeit voraus. Dieses Element ist eng mit der Voraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils verbunden. Es ist dann gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage besteht und der gesuchstellenden Partei ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Sache nicht zugemutet werden kann (ZÜRCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 2. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 261 ZPO m.w.H.; HUBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N 22 zu Art. 261 ZPO). Schliesslich müssen die verhängten Massnahmen verhältnismässig sein. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Bei Verneinung auch nur einer Bedingung wird die beantragte vorsorgliche Massnahme nicht zuge- sprochen (vgl. SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: BSK ZPO], N 10 zu Art. 261 ZPO). 13.2 Die Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahmen müssen durch die gesuch- stellende Partei glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 139 III 86 E. 4.2 S. 91; 132 III 715 E. 3.1 S. 720; 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Die Grundsätze des Glaubhaftmachens gelten auch für die Einwän- de der Gegenpartei (BGE 132 III 83 E. 3.2 S. 86 m.w.H.; vgl. auch SPRECHER, in: BSK ZPO, N 58 zu Art. 261 ZPO). Darüber hinaus kann sich der Richter auf eine summarische Prüfung der sich stellenden Rechtsfragen beschränken (BGE 139 III 86 E. 4.2 S. 91). 8 14. 14.1 Die Gesuchstellenden machen im Wesentlichen geltend, keine der im Rahmen des «X.________ Cup» durchgeführten Veranstaltungen sei der Gesuchsgegnerin zur Genehmigung unterbreitet bzw. von dieser ausgeschrieben worden. Der Ge- suchsteller 1 habe sich weder dem Internationalen Sportgesetz (ISG) bzw. dem Nationalen Sportreglement (NSR) unterstellt noch bestehe eine vertragliche Rege- lungshoheit der Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsteller würden durch das Handeln der Gesuchsgegnerin in ihrer Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie zusätzlich in ihrem Geschäftsbetrieb (Veranstaltung von «Z.________ Cars»-Events sowie Import, Verkauf und Unter- halt von «Z.________ Cars») im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), wie auch in ihren wirtschaftlichen Interes- sen im Sinne von Art. 5 und Art. 7 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) verletzt. 14.2 Die Gesuchsgegnerin hält dagegen, die Gesuchsteller hätten nur kurze Zeit nach der Genehmigung des «Y.________ Cup 2020» begonnen, unter einem in den Grundzügen identischen Reglement eine andere Veranstaltung zu vermarkten und damit den Anschein erweckt, diese sei der Gesuchsgegnerin ebenfalls zur Geneh- migung unterbreitet worden bzw. die Veranstaltung finde im Rahmen ihrer aner- kannten Reglementarien statt. Das ISG finde nur Anwendung auf diejenigen Auto- mobil-Veranstaltungen, die der I.________ der Gesuchsgegnerin unterstünden. Auch in der Schweiz gebe es Renn-Meisterschaften, die völlig unabhängig von der F.I.A. bzw. der Gesuchsgegnerin organisiert würden. Die Gesuchsteller würden zu- dem vergessen, dass die Z.________ Cars in der vorliegenden Form wegen tech- nischer Mängel keiner gültigen Reglementierung der F.I.A. für den Wettbewerbsbe- reich des Automobilrennsports entsprechen würden. Ein Einschreiten der Ge- suchsgegnerin sei zwingend gewesen, da die Sicherheit der Teilnehmer nicht ge- währleistet gewesen sei. 15. Fraglich ist zunächst, ob ein den Gesuchstellern zustehender Anspruch verletzt ist oder eine solche Verletzung zu befürchten ist (Verfügungsanspruch): 15.1 Streitig ist im Wesentlichen die durch den Gesuchsteller 1 organisierte Rennserie «X.________ Cup» ab Juli 2020. Das betreffende Reglement vom 25. Februar 2020 (GB 16) bzw. die aktualisierte Version vom August 2020 (GB 21) wurde zwar nicht der Gesuchsgegnerin bzw. der I.________ zur Genehmigung unterbreitet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Reglement Bezug auf diese nimmt. So wird etwa in Artikel 2 auf Reglemente der I.________ verwiesen, in Artikel 4 die Voraussetzung einer gültigen Lizenzierung durch die Gesuchsgegnerin festgehal- ten und in Artikel 7 betreffend die obligatorische Fahrerausrüstung auf die Norm F.I.A. 8856-2000 sowie die Automobil Jahrbücher ASS verwiesen (GB 21). Auch weist die Namensgebung der Rennserie eine grosse Ähnlichkeit zu früheren Wett- bewerben auf, für welche jeweils ein Antrag um Zulassung bei der Gesuchsgegne- rin gestellt worden war. Insgesamt hat der Gesuchsteller 1 damit den Anschein er- weckt, dass auch die Rennserie «X.________ Cup 2020» unter den Reglementen 9 der Gesuchsgegnerin läuft und eine durch diese genehmigte Serie darstellt. Die Gesuchsteller unterstellen sich bzw. ihre Rennserie mit der Bezugnahme auf die Gesuchsgegnerin den Regeln der Gesuchsgegnerin und haben diese zu befolgen. 15.2 Im Übrigen legt die Gesuchsgegnerin sinngemäss dar, sie sanktioniere Drittrennen nur, wenn sie damit in Verbindung gebracht werde (vgl. pag. 35 Rz. 8, pag. 42 Rz. 31). Hierauf ist sie zu behaften, zumal sich aus den Darstellungen der Parteien sowie der eingereichten Beweismittel keine gegenteiligen Hinweise ableiten lassen. Von einer durch die Gesuchsgegnerin «usurpierten, exklusiven Sporthoheit» bzw. einer «Monopol-Gewalt im schweizerischen Automobilrennsport» kann damit nicht gesprochen werden. Es ist indessen anzumerken, dass der Entscheid der Diszipli- narkommission insofern etwas seltsam anmutet, als er beispielsweise durch die Verwendung des Begriffs «Beschuldigte» Parallelen zu hoheitlichen Verfahren von staatlichen Behörden aufweist. Das gegen den Entscheid verfügbare Rechtsmittel weist mit Blick auf die Höhe des Vorschusses und die äusserst kurze Frist zudem schon fast prohibitiven Charakter auf. Zudem erstaunt, dass ein Mitglied der Diszi- plinarkommission gleichzeitig Mitglied der Berufungsinstanz ist (vgl. GB 9). 15.3 Dies ändert in der Sache aber nichts daran, dass das Vorgehen der Gesuchsgeg- nerin bei summarischer Prüfung der Rechtslage nicht zu beanstanden ist. Insbe- sondere ist keine Grundlage ersichtlich, um der Gesuchsgegnerin die Publikation des Disziplinarentscheids (vgl. GB 36) oder aber der suspendierten Funktionen des Gesuchstellers 2 zu verbieten, zumal sie vor Erlass des Entscheids mehrfach Kon- takt mit den Gesuchstellern aufgenommen und auf eine gütliche Einigung hinge- wirkt hatte. Nachdem die Reglemente, mit welchen eine Verbindung zur Gesuchs- gegnerin hergestellt wird, online verfügbar und damit für jedermann einsehbar sind, erscheint eine Distanzierung durch die Gesuchsgegnerin auf deren Homepage (und damit in einem ähnlichen Rahmen wie die Veröffentlichung der Gesuchsteller) unter allen Gesichtspunkten zulässig. Es ist bereits mangels Widerrechtlichkeit we- der ein möglicher Anspruch gestützt auf Art. 28 ZGB noch ein solcher gestützt auf Art. 2 UWG ersichtlich. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin um ein marktbeherrschendes Unternehmen handelt, welches ei- ne unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KG zeigt. Vielmehr er- scheint das Vorgehen auch mit Blick auf die schlüssig dargelegten Bedenken be- züglich der Fahrzeugsicherheit nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als dies auch versicherungs- und haftpflichtrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte. 15.4 Insgesamt haben die Gesuchsteller die Verletzung eines ihnen gegenüber der Ge- suchsgegnerin zustehenden Anspruchs nicht glaubhaft gemacht. 16. Nachdem bereits die erste Voraussetzung zur Anordnung von vorsorglichen Mass- nahmen (Verfügungsanspruch) nach dem Gesagten nicht erfüllt ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den übrigen Voraussetzungen. 17. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, soweit dar- auf einzutreten ist. 10 IV. Kosten 18. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschä- digung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 19. 19.1 Die Gerichtskosten bestehen im vorliegenden Fall aus der Pauschale für den Ent- scheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO). Diese bemisst sich anhand des Streitwerts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 21 EG ZSJ und Art. 42 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). 19.2 Der Streitwert wird von beiden Parteien übereinstimmend auf CHF 100'000.00 ge- schätzt (vgl. pag. 82, 94). Dies erscheint auch mit Blick auf GB 50 nicht abwegig, weshalb auf die Angabe der Parteien abgestellt wird (Art. 91 Abs. 2 ZPO). 19.3 Die Entscheidgebühr liegt bei einem Streitwert von CHF 100'000 bei CHF 5'000.00 bis CHF 40'000.00 (Art. 42 Abs. 1 Bst. c). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sie sich nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD). Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit ei- ner Klage kann die Mindestgebühr unterschritten werden (Art. 42 Abs. 2 VKD). 19.4 Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien wird die Entscheidgebühr auf CHF 8'000.00 festgesetzt. Der Betrag wird den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung auferlegt und im Betrag von CHF 5'000.00 dem von ihnen geleisteten Gerichtskostenvorschuss entnommen. Für die ungedeckte Restanz in der Höhe von CHF 3'000.00 wird den Gesuchstellern noch Rechnung gestellt wer- den (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 20. 20.1 Der Gesuchsgegnerin ist zudem eine angemessene Parteientschädigung zuzu- sprechen. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Als Parteientschädigung gelten die Kosten ei- ner berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). 20.2 Rechtsanwalt Prof. Dr. H.________ macht mit Honorarnote vom 14. Mai 2021 bei einem Zeitaufwand von 109,25 Stunden ein Honorar von CHF 44'012.50 zuzüglich der Mehrwertsteuer geltend (pag. 108 ff.). 20.3 Die Kosten einer berufsmässigen Vertretung liegen bei einem Streitwert von CHF 50'000.00 bis CHF 100'000.00 zwischen CHF 3'900.00 und CHF 23'700.00 (Art. 41 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). In summarischen Verfahren beträgt das Honorar 30-60% davon (Art. 5 Abs. 3 PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird ge- währt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen (Art. 9 PKV). 11 Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 20.4 Das vorliegende Verfahren ist hinsichtlich sämtlicher Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG als überdurchschnittlich zu bewerten (so auch pag. 82, 94). Unter die- sen Umständen und mit Blick auf den Umstand, dass sich der vorliegende Streit- wert an der obersten Grenze des massgeblichen Tarifrahmens bewegt, rechtfertigt sich ein Honorar in der Höhe von pauschal CHF 28'440.00 (60% von CHF 23'700.00 zuzüglich eines Zuschlages gemäss Art. 9 PKV von 100%, vgl. auch pag. 94). 20.5 Nicht zusätzlich zu entschädigen ist dagegen die Mehrwertsteuer: Da sie selber mehrwertsteuerpflichtig ist (https://www.uid.admin.ch/________), kann die Ge- suchsgegnerin die ihrer Rechtsvertretung geschuldeten Steuerkosten in ihrer Mehrwertsteuerrechnung als Vorsteuer zum Abzug bringen. Es fällt ihr kein tatsächlicher Aufwand an. Eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme deshalb einer mit Art. 95 Abs. 2 ZPO unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die Mehrwert- steuer ist daher nicht zu entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3). 20.6 Die Gesuchstellenden haben der Gesuchsgegnerin demnach unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von pauschal CHF 28'440.00 zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 12 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten von CHF 8'000.00 werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und dem Gerichtskostenvorschuss von CHF 5'000.00 entnom- men. Für die ungedeckte Restanz von CHF 3'000.00 wird den Gesuchstellern noch Rechnung gestellt werden. 3. Die Gesuchsteller haben der Gesuchsgegnerin unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 28'440.00 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - dem Sekretariat der Wettbewerbskommission Bern, 30. August 2021 Im Namen des Handelsgerichts (Ausfertigung: 6. September 2021) Der Vizepräsident: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Brönnimann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundes- gericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Dabei kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 98 BGG). Die Art. 95, 97 und Art. 105 Abs. 2 BGG sind nicht anwendbar. Die Beschwerde muss den An- forderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie inter- kantonalem Recht ist ausdrücklich zu rügen und zu begründen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 13