Dieser Betrag erscheint ebenfalls angemessen und wird deshalb auch zugesprochen. 31.3 Zusammengefasst ist der Klägerin somit eine Parteientschädigung von CHF 12'222.00 zuzusprechen. Die Beklagte hat der Klägerin die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 14 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag von CHF 84'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 19. Februar 2021 zu bezahlen.