Das entspricht einem Ausschöpfungsgrad von etwa 40%. Dieser Betrag erscheint angemessen. Das Gericht hält den Zeit- und Arbeitsaufwand für unterdurchschnittlich und die Schwierigkeit des Prozesses für durchschnittlich. Die Bedeutung der Streitsache ist hingegen als überdurchschnittlich zu bewerten. Folglich erweist sich eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von weniger als der Hälfte ohne weiteres als angemessen. 31.2 Die Klägerin macht zudem Auslagen in der Höhe von CHF 222.00 geltend (Kostennote der Klägerin, pag. 72). Dieser Betrag erscheint ebenfalls angemessen und wird deshalb auch zugesprochen.