Die Höhe der Parteientschädigung ist dabei unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 PKV festzusetzen. Bei einem Streitwert von CHF 50'000.00 bis CHF 100'000.00 beträgt das Honorar CHF 3'900.00 bis CHF 23'700.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 31.1 Die Klägerin macht ein Anwaltshonorar von CHF 12'000.00 geltend (Kostennote der Klägerin, pag. 71). Das entspricht einem Ausschöpfungsgrad von etwa 40%.