Der Klägerin werden aus der Gerichtskasse CHF 3'800.00 zurückerstattet. Die kostenpflichtige Beklagte hat der Klägerin CHF 8'000.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 31. Der Parteikostenersatz bzw. die Parteientschädigung besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV). Die Höhe der Parteientschädigung ist dabei unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 PKV festzusetzen.