13 wands, der Bedeutung des Geschäfts und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien. Bei Geschäften mit besonders geringem Aufwand kann die Gebühr bis auf die Hälfte der Mindestgebühr herabgesetzt werden (Art. 7 Abs. 2 VKD). 30.2 Im vorliegenden Verfahren war einzig eine Rechtsfrage zu entscheiden. Die Parteien haben kein Beweisverfahren gewünscht und sie haben auch auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet. Der Zeit- und Arbeitsaufwand ist somit als unterdurchschnittlich einzustufen.