30. Die Gerichtskosten bestehen vorliegend aus den Pauschalen für diesen Entscheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO). 30.1 Beträgt der Streitwert CHF 84'000.00, kommt Art. 42 Abs. 1 Bst. b VKD zur Anwendung. Demnach erstreckt sich der Rahmentarif für die vorliegende Streitigkeit von CHF 2'000.00 bis CHF 22'000.00. Innerhalb dieses Rahmens bemessen sich die Gebühren gemäss Art. 5 VKD anhand des gesamten Zeit- und Arbeitsauf-