27. Die Klägerin begehrt auch einen Zins von 5% seit dem Tag der Klageeinleitung. Die Beklagte nimmt zum Zins nicht direkt Stellung. Da es sich bei dem geltend gemachten Zins jedoch um einen Regresszins handelt, der von Gesetzes wegen Teil des Schadens ist, und die Beklagte die Höhe des Rückgriffsanspruchs nicht bestreitet (vgl. Klageantwort, Rz. 64), kann angenommen werden, dass sie auch den Anspruch auf Regresszins nicht bestreitet. VI. Kosten